Pflegedienst Eichendorf
Unsere Leistungen
Pflege
Wundexperten
Entlastungsdienstleistungen
Diabetes Pflege
Qualitätsgesichertes Beratungskonzept
Qualitätsgesicherte Beratungsangebote gemäß § 45b SGB XI
Sozialgesetzbuch Elftes Buch/ Soziale Pflegeversicherung
§ 7a SGB XI Pflegeberatung
(1) Personen, die Leistungen nach diesem Buch erhalten, haben ab dem 1. Januar 2009 Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch einen Pflegeberater oder eine Pflegeberaterin bei der Auswahl und Inanspruchnahme von bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten, die auf die Unterstützung von Menschen mit Pflege-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf ausgerichtet sind (Pflegeberatung). Aufgabe der Pflegeberatung ist es insbesondere,
1. den Hilfebedarf unter Berücksichtigung der Feststellungen der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung systematisch zu erfassen und zu analysieren,
2. einen individuellen Versorgungsplan mit den im Einzelfall erforderlichen Sozialleistungen und gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen, rehabilitativen oder sonstigen medizinischen sowie pflegerischen und sozialen Hilfen zu erstellen,
3. auf die für die Durchführung des Versorgungsplans erforderlichen Maßnahmen einschließlich deren Genehmigung durch den jeweiligen Leistungsträger hinzuwirken,
4. die Durchführung des Versorgungsplans zu überwachen und erforderlichenfalls einer veränderten Bedarfslage anzupassen sowie
5. bei besonders komplexen Fallgestaltungen den Hilfeprozess auszuwerten und zu dokumentieren.
Der Versorgungsplan beinhaltet insbesondere Empfehlungen zu den im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen nach Satz 2 Nr. 3, Hinweise zu dem dazu vorhandenen örtlichen Leistungsangebot sowie zur Überprüfung und Anpassung der empfohlenen Maßnahmen. Bei Erstellung und Umsetzung des Versorgungsplans ist Einvernehmen mit dem Hilfesuchenden und allen an der Pflege, Versorgung und Betreuung Beteiligten anzustreben. Soweit Leistungen nach sonstigen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften erforderlich sind, sind die zuständigen Leistungsträger frühzeitig mit dem Ziel der Abstimmung einzubeziehen.
Eine enge Zusammenarbeit mit anderen Koordinierungsstellen, insbesondere den gemeinsamen Servicestellen nach § 23 des Neunten Buches, ist sicherzustellen. Ihnen obliegende Aufgaben der Pflegeberatung können die Pflegekassen ganz oder teilweise auf Dritte übertragen; § 80 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Ein Anspruch auf Pflegeberatung besteht auch dann, wenn ein Antrag auf Leistungen nach diesem Buch gestellt wurde und erkennbar ein Hilfe- und Beratungsbedarf besteht. Vor dem 1. Januar 2009 kann Pflegeberatung gewährt werden, wenn und soweit eine Pflegekasse eine entsprechende Struktur aufgebaut hat. Es ist sicherzustellen, dass im jeweiligen Pflegestützpunkt nach § 92c Pflegeberatung im Sinne dieser Vorschrift in Anspruch genommen werden kann und die Unabhängigkeit der Beratung gewährleistet ist.
(2) Auf Wunsch erfolgt die Pflegeberatung unter Einbeziehung von Dritten, insbesondere Angehörigen und Lebenspartnern, und in der häuslichen Umgebung oder in der Einrichtung, in der der Anspruchsberechtigte lebt. Ein Versicherter kann einen Leistungsantrag nach diesem oder dem Fünften Buch auch gegenüber dem Pflegeberater oder der Pflegeberaterin stellen. Der Antrag ist unverzüglich der zuständigen Pflege- oder Krankenkasse zu übermitteln, die den Leistungsbescheid unverzüglich dem Antragsteller und zeitgleich dem Pflegeberater oder der Pflegeberaterin zuleitet.
(3) Die Anzahl von Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen ist so zu bemessen, dass die Aufgaben nach Absatz 1 im Interesse der Hilfesuchenden zeitnah und umfassend wahrgenommen werden können. Die Pflegekassen setzen für die persönliche Beratung und Betreuung durch Pflegeberater und Pflegeberaterinnen entsprechend qualifiziertes Personal ein, insbesondere Pflegefachkräfte, Sozialversicherungsfachangestellte oder Sozialarbeiter mit der jeweils erforderlichen Zusatzqualifikation. Zur erforderlichen Anzahl und Qualifikation von Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen gibt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen bis zum 31. August 2008 Empfehlungen ab. Die Qualifikationsanforderungen nach Satz 2 müssen spätestens zum 30. Juni 2011 erfüllt sein.
(4) Die Pflegekassen im Land haben Pflegeberater und Pflegeberaterinnen zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen Aufgabenwahrnehmung in den Pflegestützpunkten nach Anzahl und örtlicher Zuständigkeit aufeinander abgestimmt bereitzustellen und hierüber einheitlich und gemeinsam Vereinbarungen bis zum 31. Oktober 2008 zu treffen. Die Pflegekassen können diese Aufgabe auf die Landesverbände der Pflegekassen übertragen. Kommt eine Einigung bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht zustande, haben die Landesverbände der Pflegekassen innerhalb eines Monats zu entscheiden; § 81 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Pflegekassen und die gesetzlichen Krankenkassen können zur Aufgabenwahrnehmung durch Pflegeberater und Pflegeberaterinnen von der Möglichkeit der Beauftragung nach Maßgabe der §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches Gebrauch machen. Die durch die Tätigkeit von Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen entstehenden Aufwendungen werden von den Pflegekassen getragen und zur Hälfte auf die Verwaltungskostenpauschale nach § 46 Abs. 3 Satz 1 angerechnet.
(5) Zur Durchführung der Pflegeberatung können die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, Pflegeberater und Pflegeberaterinnen der Pflegekassen für die bei ihnen versicherten Personen nutzen. Dies setzt eine vertragliche Vereinbarung mit den Pflegekassen über Art, Inhalt und Umfang der Inanspruchnahme sowie über die Vergütung der hierfür je Fall entstehenden Aufwendungen voraus.Soweit Vereinbarungen mit den Pflegekassen nicht zustande kommen, können die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, untereinander Vereinbarungen über eine abgestimmte Bereitstellung von Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen treffen.
(6) Pflegeberater und Pflegeberaterinnen sowie sonstige mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 befasste Stellen, insbesondere
1. nach Landesrecht für die wohnortnahe Betreuung im Rahmen der örtlichen Altenhilfe und für die Gewährung der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch zu bestimmende Stellen,
2. Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung,
3. Pflegeeinrichtungen und Einzelpersonen nach § 77,
4. Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehrenamtliche und sonstige zum bürgerschaftlichen Engagement bereite Personen und Organisationen sowie
5. Agenturen für Arbeit und Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende,dürfen Sozialdaten für Zwecke der Pflegeberatung nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich oder durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches oder Regelungen des Versicherungsvertrags- oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes angeordnet oder erlaubt ist.(7) Über die Erfahrungen mit der Pflegeberatung legt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. Juni 2011 einen unter wissenschaftlicher Begleitung zu erstellenden Bericht vor. Er kann hierzu Mittel nach § 8 Abs. 3 einsetzen.In der Fassung des des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022)§ 45
Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen
(1) Die Pflegekassen sollen für Angehörige und sonstige an einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interessierte Personen Schulungskurse unentgeltlich anbieten, um soziales Engagement im Bereich der Pflege zu fördern und zu stärken, Pflege und Betreuung zu erleichtern und zu verbessern sowie pflegebedingte körperliche und seelische Belastungen zu mindern. Die Kurse sollen Fertigkeiten für eine eigenständige Durchführung der Pflege vermitteln. Die Schulung soll auch in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen stattfinden.
(2) Die Pflegekasse kann die Kurse entweder selbst oder gemeinsam mit anderen Pflegekassen durchführen oder geeignete andere Einrichtungen mit der Durchführung beauftragen.
(3) Über die einheitliche Durchführung sowie über die inhaltliche Ausgestaltung der Kurse können die Landesverbände der Pflegekassen und die Verbände der Ersatzkassen, soweit sie Aufgaben der Pflegeversicherung auf Landesebene wahrnehmen, Rahmenvereinbarungen mit den Trägern der Einrichtungen schließen, die die Pflegekurse durchführen
Einleitung
Rund 2,5 Millionen Menschen in Deutschland galten im Dezember 2011 als pflegebedürftig, zwei Drittel von ihnen waren Frauen. 83% der Pflegebedürftigen sind älter als 65 Jahre, 36 Prozent älter als 85 Jahre.Von den 2,5 Millionen Pflegebedürftigen werden 1,75 Millionen zu Hause versorgt. Knapp 1,2 Millionen Pflegebedürftige versorgen die Angehörigen alleine ohne jegliche Hilfe, die anderen erhalten Unterstützung durch Pflegedienste. In Pflegeheimen werden rund 750.000 Menschen betreut. Die Betreuung und Pflege eines Menschen ist eine große Herausforderung physisch wie psychisch, aber auch finanziell, zeitlich und familiär. Deshalb biete ich, Monika Lichtinger, in Zusammenarbeit mit den Krankenkassen, die Überleitung und individuelle Schulungen bei dem Versicherten zu Hause an. Die Schulung kann bereits stattfinden, wenn sich der Pflegebedürftige noch im Krankenhaus, in der Reha oder in sonstigen Einrichtungen befindet. Weitere Schulungen in Theorie oder Praxis können folgen, wenn der Pflegebedürftige in der Häuslichkeit entlassen wurde.
Ziele der Überleitung und der individuellen Schulung sind:
- Fragen wie „Pflegebedürftig – was nun?“ individuell zu klären.
- Die Organisation der Pflege
- Finanzierung der Pflege sicherstellen.
- Pflegesituation des Pflegebedürftigen erheben
- Beratungsbedarf beschreiben
- Kenntnisse für die häusliche Pflege und Betreuung der pflegebedürftigen Person vermitteln
- Pflegende sollen die vermittelten Kenntnisse in ihrer individuellen häuslichen Pflege und Betreuung selbständig anwenden können
- Pflegebedingte körperliche und psychische Belastungen mindern
- Hilfsmittelbedarf feststellen
- Wohnraum an die Pflegesituation anpassen
Wir bieten als weitere Möglichkeit Pflegekurse an. Personen, die eine Angehörige oder einen Angehörigen pflegen oder sich ehrenamtlich um Pflegebedürftige kümmern, können an einem Pflegekurs der Pflegekasse teilnehmen. Der Pflegekurs bietet praktische Anleitungen und Informationen, aber auch Beratung und Unterstützung zu den unterschiedlichsten Themen. Außerdem bietet dieser Kurs pflegenden Angehörigen die Möglichkeit, sich mit anderen auszutauschen und Kontakte zu knüpfen.Die Ziele des Pflegekurses sind die gleichen, wie die bei der Überleitung und der individuellen Schulung.
Zu folgenden Themenbereichen bieten wir Basispflegekurse an:
- Der Mensch in seiner individuellen Lebenswirklichkeit
Die individuelle Lebenssituation
Soziale Beziehungen
Wohnen und Umfeld - Wahrnehmen und Beobachten des Pflegebedürftigen und seiner Pflegeperson
Somatische Gegebenheiten
Psychische Befindlichkeiten - Maßnahmen zur individuellen Körperpflege und Mobilisation
Durchführung der Körperhygiene
An- und AuskleidenLagerung und Transfersituationen - Zweiterkrankungen vorbeugen
Entstehung
Erkennungszeichen
Maßnahmen - Pflegehilfsmittel gezielt einsetzen und anwenden
Hilfsmittel zur Alltagsgestaltung
technische Pflegehilfsmittel - Hilfen zu gesunder und gezielter Ernährung
Vollwertige Nahrungsmittel
Ernährung des pflegebedürftigen Menschen
Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme - Umgang mit Medikamenten
Medikamentenaufbewahrung
Medikamentenverabreichung - Besondere Pflegesituationen bewältigen
Inkontinenz
Demenz
Sterben und Tod - Pflegebedingte Belastungen feststellen und Entlastungsmöglichkeiten für Pflegepersonen aufzeigen
Körperliche Be- und Entlastungen
Psychosoziale Be- und Entlastungen
Finanzielle und organisatorische Be- und Entlastungen - Möglichkeiten der Unterstützung durch ambulante, teilstationäre und stationäre Einrichtungen aufzeigen
Informationen über regionale Versorgungsstrukturen
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
Wie finanziert sich die Pflegeberatung?
Wir haben mit den Pflegekassen Rahmenverträge abgeschlossen, somit sind die Überleitung, individuelle Schulung und die Pflegekurse für Sie unentgeltlich. Die Abrechnung erfolgt direkt mit den Pflegekassen.
Wer führt die Pflegeberatung durch?
Die Pflegeberatung wird durchgeführt von:
Pflegedienstleitung
Frau Monika Lichtinger
Examinierte Altenpflegerin
Pflegeberaterin
Wundexpertin ICW e.V
Kontakt
Ambulante Pflege Monika Lichtinger
Bergstraße 10 b
94428 Eichendorf
Tel: 09952-9336593
Fax: 09952-9336594
E-Mail:info@pflegedienst-eichendorf.de
Homepage: www. pflegedienst-eichendorf.de